Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand Januar 2017
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle von smart mit led gmbh („SML“) abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet sein mögen, auch wenn in der Bestellung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Soweit im Folgenden der Begriff „Lieferant“ verwendet wird, ist darunter der von SML insbesondere mit einer Lieferung, Werk oder Dienstleistung beauftragte Vertragspartner zu verstehen. Durch Annahme einer Bestellung bzw. Beauftragung stimmt der Lieferant der Geltung der AEB in der jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäfte zu.
1.2 Der Inhalt des Vertrages wird in erster Linie durch die zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelten Regelungen bestimmt, die in Auftragsschreiben bzw. sonstigen Schriftstücken seitens SML festgehalten sind. Daneben und soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen als Vertragsinhalt.
1.3 Die AEB gelten auch dann, wenn SML in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt und/oder widerspruchslos Zahlungen tätigt. Abweichende Geschäftsbedingungen werden von SML somit nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn SML nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eine Bezugnahme in der Bestellung von SML auf Angebotsunterlagen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Lieferanten.
2. Anfrage und Angebot
2.1 Sämtliche Angebote der Lieferanten sind unentgeltlich und verpflichten SML zu keinerlei Aufwandersatz, auch wenn sie auf Anfrage von SML gestellt werden und/oder in der Folge kein Auftrag verteilt wird/keine Bestellung erfolgt, wobei es unerheblich ist, ob bzw. welche Vorarbeiten für die Angebotslegung erforderlich sind. Angebote sind zumindest für die Dauer von 4 Wochen ab Einlangen bei SML für den Lieferanten bindend.
2.2 Die Angebote des Lieferanten müssen dem Anfragetext wörtlich entsprechen. Allfällige Alternativvorschläge müssen gesondert eingereicht werden und ausdrückliche Hinweise auf die normativen wie auf die sprachlichen Abweichungen enthalten. Angebote, welche die gegenständlichen Einkaufsbedingungen nicht vollumfänglich beinhalten oder ihrerseits auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten verweisen, werden von SML nicht angenommen. Mögliche Fragen von SML zu derartigen Angeboten des Lieferanten bewirken keinesfalls eine Annahme.
3. Warnpflicht für Ausschreibungsunterlagen/ Vollständigkeits-verpflichtung des Lieferanten
3.1 Der Lieferant hat die Ausschreibungsunterlagen von SML eingehend zu prüfen. Ist der Lieferant der Auffassung, dass die ihm von SML übermittelten Unterlagen unklar oder fehlerhaft sind, so hat der Lieferant gegenüber SML unverzüglich eine schriftliche Warnung hinsichtlich allfälliger Mängel oder Bedenken auszusprechen, wobei diese Warnung nachvollziehbar und mit begründeten Lösungsvorschlägen zu erstatten ist. Allfällige Warnungen sind nur dann unverzüglich im Sinne des vorangehenden Absatzes, wenn sie innerhalb einer Woche ab Übergabe der Ausschreibungsunterlagen an den Lieferanten und vor Legung von dessen Angebot an SML eintreffen.
3.2 Unterlässt der Lieferant eine derartige schriftliche Warnung hinsichtlich Mängel oder Bedenken gegen die Ausschreibungsunterlagen oder gegen die vorgesehene Ausführung, so anerkennt er durch die Legung seines Angebotes unwiderlegbar, dass die einwandfreie Lieferung oder Leistung entsprechend den Ausschreibungsunterlagen für ihn möglich ist und hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtlich für wie immer geartete Mängel und Folgen nicht-einwandfreier Lieferung oder Leistung einzustehen.
3.3 Die vom Lieferanten gegenüber SML angebotenen Lieferungen/Leis-tungen müssen jedenfalls alle erforderlichen Materialien, Ausrüstungen, Nebenarbeiten, sowie jeglichen erforderlichen Arbeitseinsatz enthalten, die zu dem Auftragsumfang gemäß den technischen Unterlagen gehören und zur vollständigen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, auch wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind.
3.4 Durch die Abgabe seines Angebotes erklärt der Lieferant und haftet dafür, dass alle Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Lieferung/Leistung gegeben sind. Er kann sich ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes nicht mehr darauf berufen, dass die ihm von SML übermittelten Unterlagen unklar oder fehlerhaft sind, oder dass einzelne Lieferungen und/oder Leistungen, die nach branchenüblicher Sitte zur ordnungsgemäßen Erfüllung zählen oder sonst zur vertragskonformen Erfüllung erforderlich sind, nicht besonders angeführt sind.
4. Bestellung/Beauftragung/Lieferabrufe („Bestellungen“)
4.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail mit der von SML vergebenen Bestellnummer erfolgen. SML ist berechtigt, auch nur Teile des Angebotes ohne weitere Begründung anzunehmen.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Zugang der von SML erfolgten Bestellung (d.h. Annahmeerklärung bzw. Vertragsabschluss) durch unverzügliche Zusendung einer schriftlichen Bestätigung per Brief, E-Mail oder Fax an SML unter Anführung aller Vertragsdaten zu dokumentieren. Diese Bestätigung des Lieferanten hat keinen normativen Erklärungswert, sondern dient ausschließlich der Dokumentation. Falls die Bestellung SMLs vom Lieferanten nicht binnen 2 Werktagen schriftlich per Brief oder Fax bestätigt wird, hat SML das Recht zum Widerruf der Bestellung und sofortigem Rücktritt vom Vertrag.
4.3 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen einer Leistungsanforderung oder Bestellung seitens SML sind vom Lieferanten zu tolerieren. Der Lieferant kann dafür keine Mehrkosten in Rechnung stellen, es sei denn, dass eine Kostenerhöhung nachgewiesen wird. Die Weitergabe einer Bestellung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SML zulässig. Bei erteilter Zustimmung haftet der Lieferant für seine Sublieferanten wie für eigenes Verhalten.
5. Qualitätsmanagement / Dokumentationspflichten / Sicherheitsdaten-blatt/ Unfallmerkblatt
5.1 Unabhängig von eventuell im Angebot bzw. in der Bestellung festgelegten Qualitätsmerkmalen und technischen Daten sind hinsichtlich Qualität und Sicherheit bei der gelieferten Ware/Leistung die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, die jeweils anerkannten Fachregeln und der neueste Stand von Wissenschaft und Technik einzuhalten. Der Vertragspartner hat darüber hinaus ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (z.B. DIN EN ISO 9001) einzurichten und nachzuweisen. SML behält sich das Recht vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems mittels „QM System Audit“ oder „Prozessaudit“ jederzeit vor Ort zu überprüfen.
5.2 Sofern für Liefergegenstände/Leistungen vertragliche oder handelsübliche Dokumentationspflichten bestehen, hat der Vertragspartner die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsunterlagen/Dokumentation über 7 Jahre nach Durchführung der letzten Lieferung aufzubewahren und SML bei Bedarf vorzulegen. Im Leistungsvertrag können bei Bedarf längere Aufbewahrungsfristen vereinbart werden. Die vorgenannten Pflichten sind auf allfällige Subunternehmer zu überbinden. SML behält sich das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme in die Leistungserbringung, nach angemessener Vorankündigung, in den Räumlichkeiten des Lieferanten vor.
5.3 Für Materialien und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant SML ein den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Sicherheitsdatenblatt oder Unfallmerkblatt übergeben.
6. Sistierung, Stornierung
6.1 SML behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen („Sistierung“) oder auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten („Stornierung“).
6.2 Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten kann der Lieferant Ersatz der ihm tatsächlich erwachsenen Kosten, nicht aber entgangenen Gewinn, begehren. Für den Kostenersatz hat der Lieferant bei sonstigem Anspruchsverlust die aus der Verzögerung resultierenden Kosten detailliert darzustellen. Im Falle einer kürzeren Dauer und im Falle einer längeren Dauer für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten kann der Lieferant keine Forderungen geltend machen.
6.3 Im Falle der Stornierung ist der Lieferant berechtigt, die ihm bis zum Tag des Rücktritts nachweislich erbrachten Leistungen/Lieferungen in Rechnung zu stellen, nicht aber den entgangenen Gewinn.
7. Lieferung/Leistung
7.1 Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen des Lieferanten ist der jeweils in der Bestellung angeführte Bestimmungsort. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ist die Lieferadresse (=Erfüllungsort) immer der Geschäftssitz von smart mit led gmbh, Gorskistrasse 13, 1230 Wien, Österreich. Die Anlieferung von Waren an den Wareneingang des jeweiligen Erfüllungsortes hat Montag bis Donnerstag zwischen 8 Uhr bis 16 Uhr und Freitag zwischen 8 Uhr und 11.30 Uhr zu erfolgen.
7.2 Lieferungen (inkl. Entladungen) haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die Lieferadresse zu erfolgen. Der Lieferant hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen, sämtliche Verpackungen müssen über die Altstoff Recycling Austria Aktiengesellschaft entpflichtet sein. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine Transportversicherung sind vom Lieferanten zu tragen. Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls sind wir berechtigt, Lieferungen nicht anzunehmen.
7.3 Vereinbarte Liefertermine bzw. –fristen sind fix vereinbart. Für deren Einhaltung ist das Eintreffen an der Lieferadresse entscheidend. Verfrühte
Liefer- oder Leistungsversuche des Lieferanten bedürfen des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses durch SML. Bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin behält sich SML vor, die Annahme zu verweigern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit aus verfrühten Lieferungen entstehenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) der Lieferant belastet wird.
7.4 Zwischen SML und dem Lieferanten getroffene Pönalregelungen (vgl. Punkt 15 der AEB) bleiben hiervon unberührt, sie unterliegen auch nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
7.5 Sobald eine Lieferverzögerung, auch nur einen Teil der Lieferung betreffend, für den Lieferanten erkennbar ist, hat er SML unter Angabe der Gründe und Dauer der Verzögerung darüber zu informieren. Im Verzugsfall ist SML, auch wenn SML über den Verzug vorab informiert wurde, berechtigt, sich auf Kosten des Lieferanten, teilweise oder zur Gänze, anderweitig einzudecken. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben davon unberührt. Die vorbehaltslose Annahme oder Bezahlung einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche seitens SML aufgrund des Verzugs.
7.6 Die Annahme der Ware steht unter dem Vorbehalt der Mängelfreiheit hinsichtlich Quantität und Qualität. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die von SML ermittelten Werte beim Wareneingang maßgeblich.
7.7 Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Lieferanten oder bei einer Änderung von dessen Eigentümerstruktur ist SML unbeschadet verfahrensrechtlicher Konsequenzen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, SML über derartige Umstände sofort zu informieren.
8. Preise/Rechnungslegung
8.1 Vereinbarte Preise verstehen sich inklusive Überstunden, einschließlich handelsüblicher Verpackung, frei geliefert zum Bestimmungsort (inklusive Entladung), auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, einschließlich Eingangsabgaben, exklusive Umsatzsteuer, jedoch inklusive aller anderen den Lieferanten treffenden Steuern und Abgaben und sind Fixpreise. Sollten von SML irgendwelche Steuern und/oder sonstige Abgaben außer der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lieferanten abzuführen sein, ist der vereinbarte Preis um diesen Betrag zu verringern. Rechnungen und Lieferscheine sind nach Lieferung oder Leistung in einfacher Ausfertigung und ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Smart mit led gmbh
Gorskistraße 13
1230 Wien
Österreich
Auf den Rechnungen und Lieferscheinen sind außer der von SML vergebenen Bestellnummer auch sämtliche sonstigen Bestelldaten, die Versandart und auf der Rechnung auch der Lieferschein (dessen Nummer) zu vermerken, wobei die Reihenfolge der hierbei anzugebenden Daten mit der Reihenfolge übereinzustimmen hat, welche SML in der Bestellung wählte. Die Rechnungen müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach österreichischem und europäischem Recht enthalten, um den Vorsteuerabzug von SML zu gewährleisten und den zollrechtlichen Bestimmungen zu genügen. Leistungsrechnungen sind außerdem Leistungs- und Materialscheine entsprechend beizulegen. Entsprechen die Rechnung oder der Lieferschein des Lieferanten nicht den in diesem Punkt (8.2.) festgehaltenen Bestimmungen, so ist SML berechtigt, die Ware nicht anzunehmen und die Rechnung dem Lieferanten zur Entlastung zu retournieren.
9. Bezahlung/Zahlungsfrist
9.1 Wurde keine Sondervereinbarung getroffen, erfolgt die Bezahlung binnen 30 Tagen netto, sofern SML nicht von ihrem Aufrechnungsrecht (vgl. dazu Punkt 17) Gebrauch macht. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des korrekten Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit vollendeter Leistungserbringung zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Während der Gewährleistungsfrist (zu deren Beginn vgl. Punkt 13) kann SML einen unverzinslichen Garantierückhalt bis 10% des Auftragswertes in Anspruch nehmen.
9.2 Weder die Zahlung von 90 % des Auftragswertes noch der ausstehenden Summe von 10 % bedeutet eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung oder einen Verzicht auf SML zustehende Rechte. Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist (der Gewährleistungsfrist für die restlichen 10%) vom Sitz von SML abgesendet werden bzw. der Überweisungsauftrag von SML an die Bank erteilt wird, sofern SML nicht von seinem Aufrechnungsrecht (vgl. dazu 17) Gebrauch macht. Bankspesen der Empfängerbank sind vom Lieferanten zu tragen.
10. Handelsübliche Verpackung
Unter handelsüblicher Verpackung im Sinne von Punkt 8 ist zu verstehen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand so zu verpacken ist, dass die Verpackung für den jeweiligen Transport sicher und geeignet ist. Verpackungen, Emballagen etc. gehen nur auf Wunsch von SML in dessen Eigentum über. Die Verpackung ist sorgfaltsgemäß unter Bedachtnahme auf alle Transportrisiken vorzunehmen. Durch Packzettel, Aufschriften, Anhängeetiketten u.ä. ist für eine einwandfreie Identifizierung der gelieferten Gegenstände und die Möglichkeit einer raschen, unkomplizierten und einwandfreien Mengenfeststellung zu sorgen.
11. Rücksendungen
SML ist berechtigt, die Verpackung der Liefer- oder Leistungsgegenstände an den Lieferanten zurückzusenden. Rücksendungen des Leistungsgegen-standes und/oder der Verpackung erfolgen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
12. Gefahr- und Eigentumsübergang/Eigentumsvorbehalt
12.1 Falls zwischen dem Lieferanten und SML die Geltung von speziellen Incoterms (der jeweils aktuellen Fassung) vereinbart ist, so gelten die Bestimmungen dieser Incoterms. Wird generell auf die Bestimmungen der Incoterms Bezug genommen, aber von Seiten SMLs kein spezieller Incoterm vereinbart, so gilt das Geschäft als nach dem Term DDP abgeschlossen und unterliegt den diesbezüglichen Regeln. Ohne ausdrückliche Zustimmung von SML zur Anwendung anderer Lieferbedingungen ist eine Lieferung nach anderen Bedingungen als den nach DDP geltenden ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Bedingungen des DDP Incoterms ausdrücklich ausgeschlossen werden, gilt Folgendes: Die Gefahr und das Eigentumsrecht an den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gehen erst mit vollständiger Übernahme durch SML am Erfüllungsort auf diese über. Teillieferungen und Teilleistungen – auch wenn diese vertraglich vereinbart waren – wie auch die Inbetriebnahme- oder Ingebrauchnahme von Teil-lieferungen und Teilleistungen durch SML bewirken keinen Gefahren-übergang.
12.2 SML stimmt einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten ausdrücklich nicht zu. Entgegennahmen von unter Eigentumsvorbehalten angebotenen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten durch SML haben keine Zustimmung zu Eigentumsvorbehalten erzeugenden Erklärungswert.
13. Gewährleistung/Ersatzvornahme
13.1 Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und anwendbaren ÖNORM Vorschriften leistet der Lieferant Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich nicht nachfolgend etwas Anderes ergibt. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist sowie zugrunde gelegten Mustern entspricht. Der Lieferant hat die Eignung der nach diesem Auftrag zur Anwendung kommenden Normen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften zu prüfen und SML noch vor Leistungserbringung erforderlichenfalls vor Hindernissen der ordnungsgemäßen Vertrags-erfüllung unverzüglich, schriftlich und begründet zu warnen (Warnpflicht).
13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der vollständigen Lieferung/Leistung durch SML zu laufen. Teillieferungen und Teilleistungen – auch wenn diese vertraglich vereinbart waren – durch SML wirken nicht Frist auslösend. Bei Teillieferung oder Teilleistung ist SML berechtigt, die Teillieferungen oder Teilleistungen schon vor Beendigung der Gesamtlieferung in Gebrauch zu nehmen, ohne dass damit die vertragsgemäße Erfüllung in irgendeiner Weise anerkannt wird.
13.3 SML treffen keine wie immer gearteten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, insbesondere ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 377 ff UGB ausgeschlossen. SML ist vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen. Werden Mängel innerhalb der Gewährleitungspflicht gerügt, so wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung (Leistungserbringung) vorhanden waren. Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist entstehen, können bis zwei Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Das Recht von SML, Mängel einrede weise zeitlich unbegrenzt geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Mängelanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
13.4 Bei Mängelbehebung durch den Lieferanten beginnt die Gewähr-leistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch SML für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.
13.5 SML steht es im Rahmen der Gewährleistungsrechte ohne Einhaltung einer bestimmten Reihung frei, Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu begehren. Im Gewährleistungsfall hat SML daher das Recht, nach seiner Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von der anderen Seite auf Kosten des Lieferanten verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren. Das Recht auf Wandlung steht SML allerdings nur bei nicht geringfügigen Mängeln zu. SML steht es im Rahmen des Schadenersatzrechtes frei, Geldersatz oder Verbesserung oder Austausch zu verlangen.
13.6 Kommt der Lieferant seinen gewährleistungsrechtlichen oder schadenersatzrechtlichen Pflichten nicht unverzüglich nach, so ist SML berechtigt, nach einer angemessenen, nicht eigens zu setzenden Frist die
Mängel bzw. Schäden auf Kosten des Lieferanten zu beheben. SML ist berechtigt, sofort fristlos selbst auf Kosten des Lieferanten die Mängel oder Schäden zu beheben, wenn deren Behebung für SML dringlich (insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen oder Lieferungen anderer Lieferanten) erscheint. SML ist jedenfalls auch berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundenen Kosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten zu verlangen. Untersuchungskosten sind SML jedenfalls dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat.
14. Haftung
14.1 Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die SML aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung aus dem Verschulden des Lieferanten oder eines von ihm zur Auftragserfüllung herangezogenen Gehilfen entstehen. Der Lieferant ist auch unabhängig vom Grad des Verschuldens zum Ersatz von Ausfallschäden, Bearbeitungskosten und Kosten, die SML seinen Kunden gegenüber zu tragen hat, insbesondere infolge von Nichtlieferungen an Kunden, die durch die verspätete oder mangelhafte Lieferung/Leistung des Lieferanten verursacht werden, verpflichtet.
14.2 Bei Rechtsmängeln sowie im Fall einer Inanspruchnahme aufgrund von Produkthaftung hat der Lieferant SML verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten. In diesem Fall übernimmt der Lieferant auch alle dadurch anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten einer nötigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion und verpflichtet sich, SML alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Produkthaftungsstreitigkeiten sind Hersteller oder Importeur, sofern es sich um Dritte handelt, vom Lieferanten binnen 14 Tagen bekannt zu geben.
14.3 Der Lieferant verpflichtet sich zum Beschluss einer dem Auftrag-volumen und der übernommenen Verpflichtungen angemessenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (inkl. Rückrufkosten und Produktvermögensschäden). Er hat deren Bestand gegenüber SML auf deren Wunsch vor Beginn der Auftragserfüllung mittels Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung nachzuweisen, widrigenfalls der Lieferant in Verzug gerät und SML berechtigt ist, die Liefer- oder Leistungserbringung des Lieferanten bis zur Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung zu untersagen. Die Beurteilung, ob den vorgelegten Versicherungsbestätigungen eine dem Gegenstand des Auftrages und den mit der Erbringung der Lieferung oder der Leistungserbringung verbundenen Risiken angemessene Deckung zu entnehmen ist, steht SML alleine zu.
15. Pönale
Bei Lieferverzug ist SML berechtigt, vom Lieferanten bis zur vollständigen Lieferung/Leistung für jede angefangene Woche des Verzugs ein Pönale in Höhe von 1% des Gesamtbestellwertes zu begehren, maximal jedoch 15% des Gesamtbestellwertes. Die Geltendmachung eines darüber hinaus-gehenden Schadens (vgl. Punkt 7 der AEB) behält sich SML vor.
16. Fertigungsunterlagen/Geheimhaltung
16.1 Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe, die SML dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellt, bleiben materielles und geistiges Eigentum von SML, über das diese frei verfügen dürfen. Die Behelfe dürfen nur zur Ausführung nur im Rahmen der mit SML getroffenen Vereinbarungen verwendet und Dritten ohne Zustimmung von SML weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Sie dürfen weder kopiert, gespeichert oder auf sonstige Weise in welcher Gestalt auch immer beim Lieferanten verbleiben. Nach Ausführung der vertraglichen Verpflichtung sind sie kostenlos an SML zurückzustellen.
16.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von SML, die ihm im Zuge der Durchführung der vertraglichen Verpflichtung bekannt werden. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung. Sind Weitergaben von Informationen an Dritte zur Vertragserfüllung zwingend und unumgänglich notwendig, so hat der Lieferant die Geheimhaltungspflichten nach den gegenständlichen Bestimmungen vor Weitergabe an den Dritten auf diesen rechtsverbindlich zu erstrecken.
16.3 Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung verspricht der Vertragspartner ein Pönale, dessen Höhe SML nach billigem Ermessen bestimmt, mindestens aber € 50.000,00 (Euro fünfzigtausend). Dies gilt auch für Verstöße Dritter. Darüber hinaus gehende Rechte bleiben unberührt.
16.4 Auskünfte über Bestehen, den Inhalt und Fortschritt von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung von SML. Insbesondere sind diesbezügliche öffentliche Stellungnahmen und Erklärungen sowie jeder Kontakt mit Presse, Rundfunk, Fernsehen oder sonstigen Medien erst nach schriftlicher Genehmigung und Abstimmung des Inhalts mit SML zulässig. Unabhängig davon ist SML berechtigt, Dritten gegenüber das Bestehen des Vertrages bekannt zu geben.
16.5 Eine Aufnahme der SML in die Referenzliste des Lieferanten (insbesondere auf der Website oder in diversem Werbematerial) bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens SML. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die für SML geschützten Marken oder sonstigen Kennzeichen zu verwenden.
16.6 Sonstige gesetzliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten, insbesondere aus § 11 Datenschutzgesetz (DSG) resultierende Pflichten des Lieferanten, bleiben uneingeschränkt anwendbar. Dazu verpflichtet sich der Lieferant zur Unterfertigung einer gesonderten Geheimhaltungs-vereinbarung.
17. Aufrechnung
SML ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten mit Forderungen, die SML ihm gegenüber zustehen, aufzurechnen. Der Lieferant ist hingegen SML gegenüber nicht zur Aufrechnung berechtigt.
18. Wirkung der Zahlung
Falls der Lieferant nicht binnen sechs Wochen nach Absendung bzw. Anweisung der Schlusszahlung seitens SML einen schriftlichen und begründeten Widerspruch erhebt, gelten alle Forderungen des Lieferanten gegen SML aus dem gegenständlichen Geschäftsfall als getilgt.
19. Höhere Gewalt
19.1 Unter Höherer Gewalt sind von außen kommende und unvorhersehbare, mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse zu verstehen. Die Nichteinhaltung durch Vorlieferanten oder Transportunternehmen stellt ebenso wie das Misslingen eines Werkstückes keinesfalls ein Ereignis Höherer Gewalt dar.
19.2 Falls sich der Lieferant auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen will, hat er das Ereignis unverzüglich und schriftlich gegenüber SML bekanntzugeben und nachzuweisen. Im Falle eines derartigen Nachweises entbindet Höhere Gewalt den betroffenen Vertragspartner für die Dauer ihrer Wirkung von jenen Vertragspflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis unmöglich oder undurchführbar geworden ist. Diese vorübergehend ausfallende Vertragspflicht ist in der schriftlichen Bekanntgabe unter Angabe eines nachvollziehbaren Grundes zu bezeichnen. Wenn ein Fall Höherer Gewalt die zeitgerechte Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung unmöglich macht oder länger als vier Wochen andauert, darf SML als zum Empfang der Lieferung oder Leitung berechtigter Teil den Vertrag ohne weiteres schriftlich kündigen. Die Kündigung ist mit Zugang wirksam.
20. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
21. Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht, nicht jedoch UN-Kaufrecht, anzuwenden. Ebenso sind Rechtsnormen ausgeschlossen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen.
22. Gerichtsstand / Vertragssprache
Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien zunächst einen außergerichtlichen Lösungsversuch. Ist dieser erfolglos, so wird für allfällige Streitigkeiten je nach Wertzuständigkeit die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen und/oder des Handelsgerichtes Wien vereinbart. SML hat jedoch auch das Recht, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Die Vertragssprache ist deutsch.
23. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt. In diesem Fall gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am ehesten entspricht

 

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